Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Lieferung und den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, sonstigem KFZ-Zubehör und -Reifen
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Eigengeschäft)
Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von Waren,insbesondere gebrauchter (Kraft-)Fahrzeuge, sonstigem KFZ-Zubehör und -Reifen, im Folgenden Kaufgegenstand genannt. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
I. Kaufvertrag / Übertragung von Rechten und Pflichten / Urheberrechte / Rücktrittsvorbehalt
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 14 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
- Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
- An sämtlichen, mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer erteilt dazu dem Käufer seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
- Hat der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht, tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eine wesentliche vertragsgefährdende Verschlechterung ein oder wurde über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet, so ist der Verkäufer berechtigt, jederzeit von bestätigten Aufträgen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf, zurückzutreten, es sei denn, die Zahlung ist bereits vollständig erfolgt.
- Die Vertragserfüllung durch den Verkäufer steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler und/oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Verkäufer kann von Kaufverträgen über Vertragsprodukte, Dienstleistungen, Hardware, Software oder Technologien, die im Hinblick auf Geschäftspartner, Waren, Verwendungszweck oder Endverbleib aufgrund einschlägiger Ausfuhrvorschriften der EU, der EU Mitgliedsstaaten, der USA oder nationaler Regelungen unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die zuständige Stelle der Außenwirtschaftsbehörden stehen, jederzeit zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt unabhängig von der Erteilung der Genehmigung durch die zuständigen Behörden.
Der Käufer verpflichtet sich hiermit, sich selbstständig über entsprechende Genehmigungs- und Verbotsregelungen zu informieren und diese einzuhalten. Erforderliche Genehmigungen hat der Käufer auf eigene Kosten einzuholen. Bei Vorgängen, die einer Genehmigungspflicht unterliegen, hat der Käufer die Genehmigung spätestens bei Übergabe des Kaufgegenstandes dem Verkäufer vorzulegen. Legt er die Genehmigung nicht vor, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand bis zur Vorlage der Genehmigung zurückzubehalten oder vom Vertrag zurück zu treten. Für den Fall, dass der Verkäufer von seinem oben eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch macht, sind alle Leistungen rückabzuwickeln. Über die reine Leistungsabwicklung hinausgehende Kosten, wie z.B. Transportkosten, Bankgebühren etc. hat der Käufer zu tragen oder ggf. dem Verkäufer zu erstatten.
Der Käufer ist ferner verpflichtet sicherzustellen, dass die entsprechenden von dem Verkäufer gelieferten Vertragsprodukte, Dienstleistungen, Hardware, Software oder Technologien ausschließlich wie vertraglich vereinbart verwendet werden und im vereinbarten/genehmigten Endverbleibsland verbleiben. Eine Weiterveräußerung bzw. -lieferung an Dritte, die auf einer Sanktionsliste stehen, ist dem Käufer untersagt.
Sofern der Vertragsgegenstand nach den einschlägigen Ausfuhrlisten der Europäischen Gemeinschaft, Deutschlands, der USA und/oder sonstiger Ausfuhrländer als Rüstungs- bzw. Dual-Use-Gut gelistet ist und/oder das Bestimmungsland länderbezogenen Restriktionen unterliegt, garantiert der Käufer, dass der Gegenstand des Vertrages ausschließlich wie vertraglich vereinbart verwendet wird und im vereinbarten Endverbleibsland verbleibt. Dem Käufer obliegt es auch zu prüfen und sicherzustellen, dass die Vertragsprodukte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, insbesondere Exportvorschriften sowie Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen Behörden beachtet werden.
II. Zahlung / Zahlungsverzug / Aufrechnung
- Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung in bar fällig.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und zur Zahlung halber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
- Anzahlungen, Vorauszahlungen, Reservierungsgebühren u.a., insbesondere Zahlungen für den Verkauf von Zubehörteilen und Reifen, können im Wege der Überweisung und mittels elektronischer Zahlungssysteme (beispielsweise EC-Karten, Kreditkarte, Paypal u.a.), soweit sie vom Verkäufer akzeptiert werden, geleistet werden. Sie befreien den Käufer nur insoweit von der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung, als sie bei Übergabe der Kaufsache beim Verkäufer auf dessen Konto unwiderruflich eingegangen sind. Über gezahlte Reservierungsgebühren und deren Anrechnung auf den Kaufpreis wird nach Ablauf der Reservierungszeit, spätestens aber bei Kaufvertragsschluss abgerechnet.
- Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
- Verzugszinsen werden mit 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
III. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
- Der Käufer kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
- Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
- Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Leistung ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 sowie nach Ziffer 4 und 5 dieses Abschnittes.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Des Weiteren gilt ergänzend Abschnitt VII.
IV. Abnahme
- Der Käufer hat das Recht den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht den Kaufgegenstand abzunehmen.
- Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist nur auf dem Betriebsgelände im Rahmen des Geschäftsbetriebs und unter Einhaltung der Verkehrsbeschränkungen auf eigene Gefahr möglich.
- Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes bis zum vereinbarten Übergabetag schuldhaft im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Frist zur Abnahme von acht Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
- Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteilelieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. - Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Technische Überwachungsverein (TÜV), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
- Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
- Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder der Ausübung des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
- Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich ein Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
VI. Gewährleistung
- Der Verkauf an juristische Personen des öffentlichen Rechts, an öffentlich rechtliches Sondervermögen oder an Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Weitergehende Ansprüche bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben hiervon unberührt. Des Weiteren gilt ergänzend Abschnitt VII. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der Vorrang der Individualabrede.
- Der Käufer hat etwaige offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
VII. Haftung
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
- Die vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
VIII. Gerichtsstand / Sonstiges
- Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer der Sitz des Verkäufers.
- Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Vorschriften. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
- Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.
Stand: Dezember 2021